Werkstatt, Gestell und der Versuch einer er-eignenden Zertifizierung
Es gibt Systeme, die so reibungslos funktionieren, dass sie gerade darin scheitern. — Die Werkstatt rechnet sich. Der Mensch bleibt arm.
Das ist keine Anklage. Es ist eine Beschreibung, und sie hält beide Hälften aus. Eine Sozialbilanz, die das Institut xit gemeinsam mit Bernd Halfar im Auftrag der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten 2014 vorlegte, hat sechsundzwanzig Werkstätten durchgerechnet — mit den Daten des Jahres 2013, nach der Methode des Social Return on Investment — und kam auf einen Satz, der seither durch alle Debatten geistert: Hundert Euro, in Werkstattleistungen investiert, erzeugen einhundertacht Euro Wertschöpfung. Steuern, Sozialbeiträge, regionale Aufträge, vermiedene Betreuungskosten. Die Werkstatt ist kein schwarzes Loch der Sozialausgaben. Sie ist ein produktives Sozialunternehmen.
Und doch: das durchschnittliche Werkstattentgelt lag zuletzt bei etwa zweihundertzweiunddreißig Euro im Monat — ein Grundbetrag von einhundertdreiunddreißig Euro, ein leistungsabhängiger Steigerungsbetrag, zweiundfünfzig Euro Arbeitsförderungsgeld. Getragen wird das Leben davon nicht; getragen wird es von Grundsicherung und Erwerbsminderungsrente. Rund zweihundertdreiundachtzigtausend Menschen arbeiten im Arbeitsbereich der Werkstätten. Der Stundenlohn liegt, je nach Rechnung, im niedrigen einstelligen Eurobereich, während der gesetzliche Mindestlohn seit Januar dieses Jahres dreizehn Euro neunzig beträgt.
Die Zahl trägt weniger, als sie zu tragen scheint. Sechsundzwanzig Werkstätten sind rund sieben Prozent aller; der Auftraggeber ist die Interessenvertretung der Untersuchten; und der Multiplikator hängt an einer kontrafaktischen Annahme — was hätte eine Betreuung außerhalb gekostet? Wer diese Annahme verschiebt, verschiebt das Ergebnis. Für das Folgende genügt sie dennoch, denn sie soll nichts beweisen. Sie zeigt ein Missverhältnis an: Selbst in der günstigsten, von den Werkstätten selbst bestellten Rechnung bleibt das Entgelt bei zweihundertdreißig Euro.
Diese Janusköpfigkeit ist kein bedauerliches Detail. Sie ist Struktur.
Die Entgeltstudie, die ein Verbund um Dietrich Engels 2023 für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgeschlossen hat, hält den Mechanismus nüchtern fest: Werkstätten finanzieren die Entgelte ihrer Beschäftigten überwiegend aus eigenen Produktionserlösen; wo die wirtschaftlich verwertbare Leistungsfähigkeit strukturell begrenzt ist, lassen sich Marktlöhne nicht erwirtschaften, solange der Staat nicht an anderer Stelle einsteigt. Parallel dazu dürfen Unternehmen, die ihre Beschäftigungspflicht nicht erfüllen, Werkstattaufträge auf die Ausgleichsabgabe anrechnen.
Hier ist Genauigkeit geboten, weil die schnelle Formel — sie kaufen sich von der Inklusion frei — mehr behauptet, als das Gesetz hergibt. § 223 Absatz 1 Satz 1 SGB IX erlaubt die Anrechnung von fünfzig Prozent jenes Rechnungsbetrages, der auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfällt — also des Gesamtbetrages abzüglich der Materialkosten, und auch das nur zur Hälfte. Die Abgabe erlischt nicht; sie wird gemindert. Seit Januar 2024 gibt es überdies eine vierte Staffel für Betriebe, die überhaupt keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, erstmals fällig geworden im März 2025.
Kein Freikauf also. Etwas Unauffälligeres, und darum Wirksameres: eine Anreizarchitektur, in der es rechnerisch günstiger sein kann, in der Sonderwelt zu bestellen, als im eigenen Betrieb einzustellen. Das Gesetz verbietet die Einstellung nicht. Es macht ihre Vermeidung bezahlbar.
Heidegger hätte für diese Konstellation ein hartes Wort: Gestell. Jene Weise des Entbergens, in der alles als Bestand erscheint — bestellbar, optimierbar, verwertbar.
Das Wort muss sofort eingeschränkt werden, sonst schrumpft es zur gehobenen Bürokratiekritik. Nicht das Dokumentationssystem ist das Gestell. Nicht die Werkstatt ist es. Nicht der Kostenträger, nicht die Ausgleichsabgabe, nicht der Formularsatz, den ein Integrationsfachdienst ausfüllt. Gestell meint keine Organisationsform, sondern eine geschichtliche Weise, in der überhaupt etwas erscheint. Werkstatt, Arbeitsmarkt, Sozialstaat und Zertifizierungswesen wären dann nicht vier Apparate, sondern vier Ausprägungen desselben Blicks. Wer diesen Begriff auf Institutionen anwendet, eignet ihn analogisch an; ein Heidegger-Referat ist das nicht, und dieser Text erhebt den Anspruch auch nicht.
Was er behauptet, ist schmaler und unangenehmer: Auch der Mensch in der Werkstatt erscheint als Bestand — als Haushaltsposten, als Fallzahl, als Träger eines Mindestmaßes wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung. Nicht als sich entwerfende Möglichkeit.
Was ihm dabei genommen wird, hat einen Namen, der später wiederkehren wird: das Eigene. Nicht Eigentum. Das, was einer sich zu eigen macht, indem er es tut.
Der Übergang, der statistisch nicht existiert
Das Gesetz ist unmissverständlich. § 219 Absatz 1 Satz 3 SGB IX: Die Werkstatt fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Der Auftrag steht nicht im Ermessen. Er steht im Gesetz.
Die Zahlen dazu sind kristallklar-dunkel.
Auch hier ist Präzision keine Pedanterie, sondern Voraussetzung dafür, dass man dem eigenen Argument trauen darf. Die viel zitierten null Komma drei fünf Prozent stammen aus der Werkstattleitungsbefragung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik im Rahmen jener Entgeltstudie — eine Stichprobe von dreihundert Werkstätten, Datenjahr 2019. Bezugsgröße sind die Übergänge aus dem Arbeitsbereich, gemessen an allen dort Beschäftigten. Der Wert ist gegenüber 2015 sogar gestiegen: von null Komma zwei sechs auf null Komma drei fünf Prozent. In absoluten Zahlen: von zweihundertvierundneunzig auf vierhundertsiebenundvierzig Übergänge. Dreiundsechzig Menschen kehrten zurück.
Eine Vollerhebung ist das nicht. Und es gibt keine neuere. Auf eine Anfrage im Bundestag hat die Bundesregierung im Oktober 2025 exakt diese Werte wiederholt und hinzugefügt, darüberhinausgehende Daten lägen ihr nicht vor.
Das ist der eigentliche Befund. Nicht die Quote. Sondern dass niemand sie kennt.
Ein Auftrag, dessen Erfüllung nicht gemessen wird, ist kein Auftrag mehr, sondern eine Formel. Das Nicht-Wissen ist hier nicht Lücke, sondern Einrichtung — ein Schweigen, das die Statistik über sich selbst wahrt.
Die Gründe für den Verbleib liegen nicht einfach in einem Mangel an Können. Engels und Kolleg:innen halten fest: Ein Drittel der Beschäftigten im Arbeitsbereich findet einen Wechsel zumindest überlegenswert, zwei Drittel äußern keinen Wechselwunsch — meist, weil sie sich in der Werkstatt sowohl hinsichtlich der Tätigkeit als auch der sozialen Einbindung gut aufgehoben fühlen. Nicht Gleichgültigkeit. Sondern das Wissen, was auf dem Spiel steht: das vertraute Gefüge, die Rentenanwartschaft, die überschaubaren Anforderungen. Der Sprung nach draußen bedeutet nicht andere Arbeit. Er bedeutet den möglichen Verlust des ganzen Netzes, das bisher gehalten hat.
Auf der anderen Seite Arbeitgeber, die vom Budget für Arbeit wenig wissen. Dabei ist das Instrument seit dem Bundesteilhabegesetz da: § 61 SGB IX, Lohnkostenzuschuss von bis zu fünfundsiebzig Prozent des gezahlten Arbeitsentgelts, dazu die Kosten für Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. Die frühere Deckelung wurde im Juni 2023 gestrichen. Genutzt haben es zuletzt knapp siebentausend Menschen — gut zwei Prozent derer, für die es gedacht ist.
Der Bundesrechnungshof hat im November 2024 die Bundesagentur für Arbeit dafür kritisiert, sich zu sehr auf die Werkstätten selbst zu verlassen: Ist die Weiche im Berufsbildungsbereich einmal gestellt, bleiben Menschen in der Regel dort. Als wären Übergänge ein internes Detail, kein gemeinsamer Auftrag.
Und zwischen beiden Seiten arbeitet eine Institution, deren Vermittlungsauftrag mit einem stillen Eigeninteresse verschränkt ist. Jeder geglückte Übergang bedeutet: einen produktiven Beschäftigten weniger, veränderte Gruppenzuschnitte, Neuverhandlungen mit den Kostenträgern. Das Gestell schreibt mit — nicht böswillig, sondern strukturell.
Das ist das Unheimliche.
Anerkennung im Schonraum, Entwertung draußen
Die tiefste Wunde wird nicht in Tabellen sichtbar. Sie zeigt sich in Sätzen, die Werkstattbeschäftigte über ihr Leben sagen.
Mario Schreiner hat sie gesammelt — in einer Kasseler Untersuchung, die zwanzig problemzentrierte Interviews auswertet, und in einem knappen Beitrag im Sammelband Zukunft der Werkstätten von 2023. Der Befund ist doppelt und lässt sich nicht halbieren: Anerkennung wird erfahren, aber nur innen. Kolleg:innen, Gruppenleitungen, das Gefühl, gebraucht zu werden. Endlich ein Ort, an dem einer jemand ist.
Dieselben Stimmen berichten, dass diese Anerkennung an der Werkstatttür endet. Draußen — im Dorf, in der Familie, in der medialen Darstellung — bleibt die Arbeit in der Werkstatt etwas Nicht-Richtiges. Beschäftigungstherapie. Barmherzigkeit. Eine gute Tat der anderen. Schreiner spricht von Missachtungserfahrungen, und die Betroffenen wissen sehr genau, dass sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht als Kolleg:innen gälten, sondern als Fälle.
Axel Honneth hat für diese Struktur die Sprache bereitgestellt. Seine drei Sphären der Anerkennung — Liebe, Recht, soziale Wertschätzung — korrespondieren mit drei Selbstverhältnissen: Selbstvertrauen, Selbstachtung, Selbstschätzung. Und jeder Sphäre entspricht eine Form der Missachtung. In der dritten, der Sphäre der Wertschätzung, entsteht hier etwas, das Honneth selbst nicht als Metapher, sondern als Verletzung beschreibt: die Schädigung eines positiven Selbstverhältnisses.
Die Wunde der Nicht-Anerkennung ist deshalb kein poetisches Ornament, das man einer Sozialstatistik überstülpt. Sie ist der Begriff für das, was geschieht, wenn Zugehörigkeit in einer Sondersphäre gewährt und im Ganzen entzogen wird.
Genau hier liegt die Schärfe: Die Anerkennung wird nicht verweigert. Sie wird eingeschlossen.
Das internationale Recht sagt dazu einen einzigen, unbequemen Satz. Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention verbürgt das Recht, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, inklusiven und zugänglichen Arbeitsmarkt frei gewählt oder angenommen wird. Der zuständige UN-Fachausschuss hat 2022 in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 8 präzisiert, dass segregierte Beschäftigung — ausdrücklich einschließlich der Werkstätten — nicht als Schritt einer fortschreitenden Verwirklichung dieses Rechts gelten kann und zügig auslaufen soll. In den Abschließenden Bemerkungen zur Staatenprüfung Deutschlands vom Oktober 2023 stellt derselbe Ausschuss fest, dass sich an der Werkstattorientierung seit der ersten Prüfung 2015 nichts geändert hat.
Heidegger könnte ergänzen: Das Eigene bleibt verborgen; das Fremd-Zugeschriebene — wesentlich behindert, nicht arbeitsfähig — tritt an seine Stelle. Der Name, unter dem einer geführt wird, ist nicht der, unter dem er sich kennt.
Die Wunde zeigt sich darin, dass viele Beschäftigte die eigene Arbeit als weniger wertvoll einschätzen als Tätigkeiten draußen, obwohl sie täglich produzieren. Sie sind tätig — aber sie zählen nicht.
Das ist mehr als Ungerechtigkeit. Es ist eine Verstellung im Erscheinen selbst: Ein Mensch wird sichtbar gemacht und im selben Zug unsichtbar. Er erscheint — als Fall. Was an ihm nicht Fall ist, hat keinen Ort, an dem es erscheinen könnte.
Damit steht eine Frage im Raum, die dieser Text von hier an nicht mehr loswird. Alle Verfahren, die wir kennen, um Können sichtbar zu machen, arbeiten zuschreibend: Sie legen einen Namen auf einen Menschen — geeignet, nicht geeignet, wesentlich behindert. Ließe sich eine Bescheinigung denken, die nicht zuschreibt, sondern zueignet? Die nicht sagt, wofür einer taugt, sondern festhält, was ihm zu eigen geworden ist?
Das Wort dafür fehlt noch. Der Boden, auf dem es wachsen müsste, liegt im nächsten Abschnitt.
Lernen als Widerfahrnis — gegen die Verwaltung des Anfangs
Was hat das mit Zertifizierung zu tun? Mehr, als es zunächst scheint.
Käte Meyer-Drawe hat 2005, in Dietrich Benners Band über Erziehung und Negativität, den Anfang des Lernens beschrieben — und zwar als etwas, das sich der Planung entzieht. Lernen beginnt nicht dort, wo wir es beginnen lassen, sondern dort, wo etwas nicht mehr geht: im Straucheln, im Nicht-Können, im Bruch des Gewohnten. Widerfahrnis heißt das. Erst im Nachhinein, rückblickend, nennen wir es Lernen.
Heidegger radikalisiert diese Figur, wenn er im Ereignis jenes Geschehen denkt, in dem das Seyn sich das Da-sein zu-eignet — nicht als Besitz, sondern als Über-eignung an das Eigenste. Die Beiträge zur Philosophie umkreisen das über Hunderte von Seiten, im Sprung und in der Gründung, ohne es je zu definieren; das Wort trägt seine Verweigerung mit.
Vorsicht ist hier geboten, und sie soll nicht überlesen werden: Meyer-Drawes Widerfahrnis und Heideggers Ereignis sind nicht dasselbe. Das eine ist eine phänomenologische Beschreibung von Lernprozessen, das andere eine seinsgeschichtliche Bestimmung von einer Reichweite, neben der jede Pädagogik klein wird. Was sie verbindet, ist eine Struktur, keine Identität: Etwas geschieht dem Menschen, bevor er es planen oder verwalten kann.
Diese Struktur genügt. Und sie bringt jenes Wort mit, das oben noch fehlte: eignen.
Zu-eignen, über-eignen, sich etwas zu eigen machen. Kein Import aus der Theorie, sondern die Fortsetzung dessen, was die Wunde der Nicht-Anerkennung als Entzug beschrieben hat — nur von der anderen Seite gelesen.
Denn jene Momente, in denen ein Mensch sich eine Tätigkeit wirklich zu eigen macht — sie auf seine Weise ausführt, Verantwortung übernimmt, sich zeigt —, entziehen sich der Verwaltungslogik. Sie geschehen mitten im Arbeitsalltag. Im Misslingen. Im erneuten Versuch. Im heimlichen Stolz auf ein gelungenes Werkstück, den niemand dokumentiert.
Zertifikate kommen immer zu spät. Sie fassen Vergangenes in Raster, indem sie das Widerfahrnis zur Kompetenz machen. Das ist notwendig. Und es birgt die Gefahr, das Ereignis mit seiner Spur zu verwechseln.
Schlimmer noch: alles, was sich nicht zertifizieren lässt, für nicht existent zu erklären.
Er-eignende Zertifizierung: Versuch eines anderen Anfangs
Der Entwurf einer er-eignenden Zertifizierung setzt hier an. Er will nicht noch ein Raster über die Werkstatt legen, sondern die Blitz-Momente des Gelingens so festhalten, dass sie übersetzbar werden — in die Sprache des allgemeinen Arbeitsmarktes, ohne ihren Widerfahrnischarakter völlig einzubüßen.
Ein erster Schritt wäre paradox: Zeiträume im Werkstattalltag zu schaffen, in denen Lernen bewusst nicht dokumentiert, nicht bewertet, nicht in Checklisten überführt wird. Ein geschützter Nicht-Ort der Beobachtung. Hier darf das Widerfahrnis Widerfahrnis bleiben.
Erst im Nachgang, wenn sich eine Geschichte verdichtet — Ich habe gelernt, mit diesem Kunden zu sprechen, Ich kann die Maschine jetzt alleine umrüsten —, wird daraus ein erzähltes Können. Und aus erzähltem Können ließen sich verdichtete Beschreibungen konkreter Tätigkeiten gewinnen: kleinteilig, digital lesbar, extern anschlussfähig. CNC-Holzbearbeitung. Kundenkommunikation. Lagerlogistik.
Dass es dafür einen europäischen Rahmen gibt, ist keine Nebensache. Die Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom Juni 2022 über einen europäischen Ansatz für Microcredentials beschreibt genau das: Nachweise für Lernergebnisse kurzer, nicht-formaler Lerneinheiten, versehen mit gemeinsamen Beschreibungselementen, europaweit lesbar. Micro-Credentials als kleine Lichtungen im Gestell. Sie zeigen, was jemand kann, ohne ihn wieder nur auf dieses Können zu reduzieren.
Nur: Das Instrument, das dies für Werkstattbeschäftigte leisten würde, gibt es nicht.
Das muss gesagt werden, weil der Entwurf sonst von einer Ausstattung zehrt, die er nicht hat. MYSKILLS, das Verfahren der Bundesagentur für Arbeit, prüft berufliches Handlungswissen auf Facharbeiterniveau in dreißig Referenzberufen; der bundesweite Regelbetrieb lief von 2017 bis Ende 2022 und richtete sich an Zugewanderte und formal Geringqualifizierte. Für die Zielgruppe der Werkstätten ist kein Einsatz belegt, und das Niveau spricht dagegen. Der Deutsche und der Europäische Qualifikationsrahmen kennen acht Stufen — aber kein Verfahren, das Werkstattkompetenzen darin abbildet. Verfahren wie hamet stellen Kompetenzen fest, ohne sie nach außen zu übersetzen; die Validierungsverfahren, die das Berufsvalidierungsgesetz von 2024 ordnet, setzen einen Referenzberuf voraus, den es hier meist nicht gibt.
Der Entwurf beschreibt also eine Leerstelle, nicht eine Lösung. Das ist weniger, als eine Reformschrift verspricht. Es ist mehr, als eine Reformschrift meist einlöst.
Und hier liegt der Abgrund des Entwurfs.
Auch die er-eignende Zertifizierung kann selbst zum Gestell erstarren. Sobald sie administriert wird, sobald aus dem Widerfahrnis eine Leistungskennzahl wird, sobald der Blitz-Moment zur Rubrik im Dokumentationssystem gerinnt — wiederholt sie genau jene Bewegung, gegen die sie antrat. Es gibt keinen archimedischen Punkt jenseits des Gestells, von dem aus ein Zertifikat denkbar wäre, das sich nicht wieder verwertbar macht.
Und die Selbstgefährdung reicht tiefer, als eine bloß interne Verwaltungsfalle. Micro-Credentials machen Menschen nicht sichtbarer, sondern granularer verfügbar: Wo bisher eine grobe Kategorie stand, entstehen dreißig feine — dreißig Anschlussstellen für Vergleich, Rangfolge, Aussortierung. Das ist die zweite Stelle, an der die Rede vom Gestell sich schärfen muss: Es ist nicht das Grobe der Kategorie, das verstellt. Es ist die Selbstverständlichkeit, mit der gefragt wird, was einer kann — und nie, wer da fragt. Ein feineres Raster ist kein Ausweg aus dieser Frage. Es ist ihre Verbesserung.
Der schärfste Einwand kommt daher nicht von den Verteidigern der Werkstatt, sondern von ihren menschenrechtlichen Kritikern. Das Deutsche Institut für Menschenrechte hält in seinen Eckpunkten vom März 2024 fest, dass Werkstätten in ihrer heutigen Form zu Segregation führen und nicht Teil eines inklusiven Arbeitsmarktes sind. Daraus folgt unbequem: Jede Reform, die die Werkstatt besser macht — gerechter im Entgelt, feiner in der Kompetenzerfassung, würdiger im Umgang —, verlängert ihre Existenz. Er-eignende Zertifizierung wäre dann nicht die Öffnung der Anstalt, sondern ihre Veredelung.
Dieser Einwand ist nicht zu entkräften. Er lässt sich nur an eine Bedingung binden, und die Bedingung ist streng.
Er-eignend wird die Zertifizierung daher nur unter einer Bedingung: dass jedes Zertifikat als Ausgangsdokument gedacht wird. Als Hebel für das Budget für Arbeit nach § 61 SGB IX, für ausgelagerte Arbeitsplätze, für den Wechsel zu einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX — jenem dritten Raum zwischen Werkstatt und Betrieb, den das Bundesteilhabegesetz geschaffen hat und den fast niemand nutzt.
Nicht Abschluss. Öffnung.
Wirkt das Zertifikat ausschließlich nach außen, arbeitet es gegen die Institution, die es ausstellt. Wirkt es auch nach innen, hat der Einwand recht. Die Unterscheidung ist keine begriffliche; sie wäre in jedem einzelnen Fall zu treffen, und sie wird meistens zugunsten der Institution ausfallen.
Das System müsste sich also selbst beschneiden: anerkennen, dass die beste Beschäftigte für die eigene Produktion vielleicht gerade die ist, die gehen sollte.
Das ist keine technische Lösung. Es ist eine Haltungsfrage — und Haltungsfragen sind nicht finanzierbar, was der Grund ist, warum sie in Reformpapieren nicht vorkommen.
Anerkennungsbeiräte: Wer spricht über wessen Können?
An dieser Stelle berührt der philosophische Entwurf die politische Architektur. Solange allein die Werkstatt entscheidet, ob jemand arbeitsmarktfähig ist, bleibt die Wunde der Nicht-Anerkennung institutionell verborgen — ein Schweigen, das das System über sich selbst wahrt.
Ein regionaler Anerkennungsbeirat — zusammengesetzt aus Werkstatträten, Integrationsfachdiensten, Arbeitgebern, Agentur für Arbeit, Kostenträgern und Selbstvertretung — könnte ein Ort werden, an dem die Kompetenzerzählungen der Beschäftigten öffentlich verhandelt werden. Nicht als neue Prüfung. Als gemeinsame Lesung: Was sagt dieses Micro-Credential? Welche Unterstützung braucht dieser Mensch? Wo in der regionalen Wirtschaft gibt es eine passende Stelle? Wie ließe sich das Budget für Arbeit so einsetzen, dass der Wechsel nicht zum Absturz wird?
Anknüpfungspunkte gibt es. Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung kennt Werkstatträte, Beteiligungs- und in bestimmten Angelegenheiten Mitbestimmungsrechte, dazu die Frauenbeauftragte. Ein Beirat wäre keine Erfindung, sondern die Weiterführung einer Partizipationsstruktur, die bereits normiert ist — nur eben nach außen gedreht.
Und doch: Nach allem, was zuvor über das Gestell gesagt wurde, wäre es unaufrichtig, den Beirat als Ausweg zu präsentieren. Ein Gremium, in dem Kostenträger, Agentur und Werkstattleitung sitzen, ist zunächst nichts anderes als eine erweiterte Fallkonferenz. Es kann alles tun, was es sonst tut, nur mit mehr Zeugen.
Drei Bedingungen entscheiden darüber, ob es kippt.
Erstens: Wer über ein Können spricht, muss die Person, um deren Können es geht, im Raum haben — nicht vertreten, sondern anwesend, und mit dem Recht, der Erzählung zu widersprechen, die über sie geführt wird. Zweitens: Der Beirat darf keine Befugnis haben, jemandem etwas abzusprechen. Ein Gremium, das nein sagen kann, wird zur Prüfstelle; eines, das nur ja sagen kann, bleibt ein Zugang. Drittens: Er darf nicht über den Verbleib entscheiden. Sobald der Beirat auch das Bleiben verhandelt, verhandelt er über Existenzen, und jede Erzählung, die dort vorgetragen wird, wird zur Selbstverteidigung.
Ob sich das durchhalten lässt, ist zweifelhaft. Gremien tendieren dazu, Befugnisse anzunehmen, die man ihnen anbietet.
Der Bundesrechnungshof fordert mehr Aktivität der Bundesagentur; der UN-Fachausschuss drängt auf den Abbau segregierender Strukturen; in Berlin ist für dieses Jahr ein Gesetzentwurf zur Reform des Werkstattentgelts angekündigt, dessen Modelle — höherer Grundbetrag, staatlich finanziertes Basisgeld, Annäherung an den Mindestlohn — sich in Finanzierung, Anrechnung und rechtlichem Status erheblich unterscheiden. Vor dem Arbeitsgericht Münster klagt seit dem Frühjahr ein Mann, der vierzig Jahre in einer Werkstatt gearbeitet hat, auf die Differenz zum Mindestlohn.
Zwischen alldem könnte ein Beirat zur Versuchsanordnung eines anderen Umgangs mit Können werden. Weg von der Frage Passt du in unsere Norm? — hin zu der Frage: Was bist du geworden, und was braucht es, damit das sichtbar wird?
Vielleicht wäre das die eigentliche er-eignende Geste: keine weitere technische Lösung, sondern eine institutionalisierte Form der Aufmerksamkeit. Für jene Blitze im Werkstattalltag, in denen ein Mensch mehr ist als die Kategorie, die ihm zugewiesen wurde.
Und vielleicht entscheidet sich genau daran, ob die Werkstatt auch in zwanzig Jahren noch Werkstatt heißen kann — oder ob sie bleibt, was sie heute so erschreckend gut kann: ein perfekt funktionierendes System, das seine Wunde nicht spürt.
Nur ist es nicht die Wunde des Systems.
Ein System hat keine. Es hat Kennzahlen, Übergangsquoten, Belegungsgrade, und wo eine Wunde wäre, ist bei ihm eine Leerstelle in der Erhebung — jene null Komma drei fünf Prozent aus einer Stichprobe von 2019, die niemand seither nachgehalten hat. Die Wunde tragen die, die morgens um sieben an die Maschine treten, die ihr Werkstück drehen und wenden, bis es stimmt, und die am Abend in ein Dorf zurückkehren, in dem das, was sie tun, nicht Arbeit heißt.
Sie spüren sie sehr genau.
Die Hand, die reicht, und die Hand, die arbeitet, sind nicht dieselbe Hand. Solange das so bleibt, ist jede Zertifizierung nur der Versuch, das Zweite dem Ersten begreiflich zu machen.
Und die Frage bliebe: in wessen Sprache.
Quellen
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Empirie und Politik
- Engels, Dietrich; Deremetz, Anne; Schütz, Holger; Eibelshäuser, Sabine; Pracht, Arnold; Welti, Felix; von Drygalski, Carolin: Studie zu einem transparenten, nachhaltigen und zukunftsfähigen Entgeltsystem für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen und deren Perspektiven auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. BMAS-Forschungsbericht FB 626, Berlin 2023 (Abschlussbericht 12.09.2023).
- Engels, Dietrich u.a.: Übergänge aus der Werkstatt für Menschen mit Behinderung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Beitrag D4-2024, reha-recht.de, 29.02.2024, S. 4.
- Deutscher Bundestag: Antwort der Bundesregierung, Drucksache 21/2311, 17.10.2025.
- Bundesrechnungshof: Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am allgemeinen Arbeitsmarkt stärken. Beratungsbericht an das BMAS, 18.11.2024, Tz. 4.
- Halfar, Bernd / xit GmbH: Sozialbilanz Werkstätten für behinderte Menschen. Im Auftrag der BAG WfbM, Oktober 2014 (Datenstand 2013, 26 Werkstätten, SROI-Methodik).
- Schreiner, Mario: Die Werkstatt aus Sicht der Beschäftigten. In: Schachler, V.; Schlummer, W.; Weber, R. (Hg.): Zukunft der Werkstätten. Bad Heilbrunn: Klinkhardt 2023, S. 113–121.
- Schreiner, Mario: Teilhabe am Arbeitsleben. Die Werkstatt für behinderte Menschen aus Sicht der Beschäftigten. Wiesbaden: Springer VS 2017.
- Deutsches Institut für Menschenrechte: Menschenrechtliche Eckpunkte für die Reform von Werkstätten für behinderte Menschen. Berlin, März 2024.
Recht
- SGB IX: § 60 (Andere Leistungsanbieter), § 61 (Budget für Arbeit), § 219 Abs. 1 S. 3 (Auftrag der Werkstatt), § 223 Abs. 1 S. 1 (Anrechnung von Werkstattaufträgen), §§ 154 ff., 160 (Beschäftigungspflicht und Ausgleichsabgabe).
- Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts vom 06.06.2023 (BGBl. I Nr. 146) — Streichung der Deckelung in § 61 SGB IX zum 14.06.2023; vierte Staffel der Ausgleichsabgabe ab 01.01.2024.
- Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234).
- Werkstättenverordnung (WVO) und Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO), jeweils in der geltenden Fassung. [z.p. — Paragraphenzuordnung des Übergangsauftrags in der WVO sowie Umfang der Mitbestimmungsrechte nach WMVO am Verordnungstext zu prüfen]
- UN-Behindertenrechtskonvention, Art. 27 Abs. 1.
- UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen: Allgemeine Bemerkung Nr. 8 (2022), CRPD/C/GC/8. [z.p. — Randnummer der Phase-out-Empfehlung]
- Ders.: Abschließende Bemerkungen zum zweiten und dritten Staatenbericht Deutschlands, CRPD/C/DEU/CO/2-3, 03.10.2023. [z.p. — Randnummern zu Art. 27]
Qualifikation und Zertifizierung
- Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 16. Juni 2022 über einen europäischen Ansatz für Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit (2022/C 243/02), ABl. C 243 vom 27.06.2022, S. 10–25.
- Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung: Eine qualitative Evaluation des Kompetenztests MYSKILLS. IAB-Forschungsbericht 17/2023.
- Deutscher und Europäischer Qualifikationsrahmen (DQR/EQR), acht Niveaustufen. [z.p. — kein Modellprojekt zur Abbildung von Werkstattkompetenzen nachweisbar]
- Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG), 2024. [z.p.]
Philosophie
- Honneth, Axel: Kampf um Anerkennung. Zur moralischen Grammatik sozialer Konflikte. Frankfurt a. M.: Suhrkamp (stw 1129) 1994 [EA 1992], Kap. 5 ab S. 148 und Kap. 6, S. 212–225. [z.p.]
- Heidegger, Martin: Die Frage nach der Technik. In: Vorträge und Aufsätze, GA 7, hrsg. v. F.-W. von Herrmann, Frankfurt a. M.: Klostermann 2000, S. 7–36; Ge-Stell-Bestimmung S. 20 f. [z.p.]; Hölderlin-Zitat S. 29.
- Heidegger, Martin: Beiträge zur Philosophie (Vom Ereignis). GA 65, hrsg. v. F.-W. von Herrmann, Frankfurt a. M.: Klostermann 1989, insb. „Der Sprung“ (§§ 115–167) und „Die Gründung“ (§§ 168–247). [z.p.]
- Meyer-Drawe, Käte: Anfänge des Lernens. In: Benner, Dietrich (Hg.): Erziehung – Bildung – Negativität. Weinheim/Basel: Beltz 2005 (48. Beiheft der Zeitschrift für Pädagogik), S. 24–37.
- Meyer-Drawe, Käte: Diskurse des Lernens. München: Fink, 2. Aufl. 2012. [z.p.]